Sie stellen eine Ausnahmeregelung dar, die eine abschließende Aufzählung zulässiger und nicht notifizierungspflichtiger Beihilfen umfasst. Nach dieser Liste handelt es sich bei allgemein zulässigen Beihilfen um nicht diskriminierende Beihilfen sozialer Art, die den Verbrauchern gewährt werden. Der Katalog umfasst Beihilfen mit breit gestreuter Wirkung, was bei anmeldepflichtigen Beihilfen gerade nicht der Fall ist.
Gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV müssen Beihilfen vor ihrer Gewährung bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden. Neben den Gebietskörperschaften unterliegen auch öffentliche Unternehmen dieser Notifizierungspflicht. Wenn diese Rechtsformen hoheitliche Aufgaben übernommen haben oder ihre Tätigkeit in den Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge fällt, ist eine Notifizierung nicht erforderlich.