Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitnehmersparzulage, wenn sein zu versteuerndes Einkommen die folgenden Beträge nicht übersteigt: 17.900 Euro für Alleinstehende und 35.800 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare/Lebenspartner. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen in dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt wurden.
Pflichten des Arbeitgebers
Vermögenswirksame Leistungen sind nur dann förderfähig, wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder die Einrichtung, bei dem/der sie getätigt werden soll, frei wählen kann. Diese Leistungen werden vom Arbeitgeber unabhängig vom Anspruch des Arbeitnehmers auf die Arbeitnehmer-Sparzulage (also auch für Arbeitnehmer oberhalb der Einkommensgrenzen) gezahlt.
Pflichten des Arbeitnehmers
Der Antrag auf eine Arbeitnehmersparzulage muss spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die ab dem 1. Januar 2007 angelegt werden, weil die zweijährige Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen ist.