Artikel:Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Aus Fundraising-Wiki
Der vereinfachte Zuwendungsnachweis kann unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland an die Stelle einer z. B. von einer Non-Profit-Organisation (NPO) ausgestellten Zuwendungsbestätigung treten. Er soll im Rahmen der Steuererklärung den Nachweis einer steuerlich absetzbaren Zuwendung (Geld- oder Sachspende) durch den Förderer gegenüber der Finanzbehörde erleichtern
Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 50 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV) und unterscheiden zwei unterschiedliche Fälle in denen ein vereinfachter Zuwendungsnachweis genügt.
[Bearbeiten] Variante 1: § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV
Die Höhe der Zuwendungen, die nach dieser Regelung nachgewiesen werden können, ist nicht begrenzt. Nach Katastrophenfällen kann das Bundesministerium der Finanzen einen Zeitraum festlegen, während dessen auf ein für den betreffenden Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto geleistete Geldspenden lediglich mit Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts nachgewiesen werden müssen, um steuermindernd anerkannt werden zu können. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein.
Derartige Sonderkonten können juristischen Person des öffentlichen Rechts, öffentliche Dienststellen oder amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen einrichten.
Naturgemäß können derartig geleistete Spenden nur zweckgebundene Spenden sein, die im Rahmen des Not- und Katastrophenfundraisings eingeworben wurden.
Ein Beispiel ist die Nuklearkatastrophe in Japan, die am 11. März 2011 begann und zu Vereinfachungen während des Zeitraums vom 11. März bis 31. Dezember 2011 geführt hat.[1]
[Bearbeiten] Variante 2: § 50 Abs. 2 Nr. 2 a, b, c EStDV
Die Höhe der Zuwendungen, die nach dieser Regelung nachgewiesen werden können, ist auf 200 EUR begrenzt. Empfänger können dabei sein:
- juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen,
- Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetzes (KStG) oder
- Parteien gemäß § 2 Parteiengesetz (PartG).
Bei an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen und Körperschaften geleistete Geldspenden reichen entweder der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts als Nachweis aus.
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG müssen einen Beleg zum vereinfachten Zuwendungsnachweis bereitstellen, idealerweise als herunterladbare Datei auf deren Website, der zusätzlich zusammen mit dem Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts eingereicht werden muss. Dieser hat den für die Zuwendung vorgesehenen steuerbegünstigten Zweck, die Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer sowie den Hinweis zu enthalten, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.[2]
Auch Parteien müssen einen gesonderten zusätzlichen Beleg bereitstellen der den Verwendungszweck für die Spende ausweisen muss. Dieser ist zusammen mit dem Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts einzureichen.
In allen drei Fällen müssen aus der Buchungsbestätigung Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein.
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Erlass erleichtert Hilfen für Japan, 24. März 2011, abgerufen am 11. April 2011
- ↑ Beispiel für einen Beleg zum vereinfachten Zuwendungsnachweis: Verein zur Förderung freier Information und Software e. V. (ffis) (PDF-Datei; 48 KB), 16. Juli 2008, abgerufen am 14. April 2011.
| | Bitte beachten Sie die Hinweise zu Rechtsthemen! |