Artikel:gemeinnützige GmbH

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Die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gemeinnützige GmbH oder gGmbH) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der besondere Steuervergünstigungen gewährt werden.

Die gGmbH wird von bestimmten Steuern ganz oder teilweise befreit, sofern ihr Gesellschaftervertrag und die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechs entsprechen. Die Gewinne einer gGmbH müssen für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden und dürfen grundsätzlich nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen richtet sich nach den §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO), die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt.

Die gGmbH ist keine eigene Gesellschaftsform. Sie unterliegt den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz) sowie den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB). Auf die gemeinnützige Betätigung soll durch die Verwendung des kleinen Buchstabens „g“ vor der Bezeichnung „GmbH“ hingewiesen werden. Damit soll sie von auf Gewinn zielenden, unternehmerisch tätigen GmbHs unterschieden werden. Nach einer Entscheidung des OLG München aus dem Jahr 2006 soll der Zusatz "gGmbH" firmenrechtlich nicht zulässig sein (Beschluss vom 13. Dezember 2006, Az.: 31 Wx 84/06). In der Rechtswissenschaft ist diese Ansicht jedoch umstritten[1].

Die Satzung kann so gestaltet werden, dass eine Änderung des Zwecks nur unter besonderen Bedingungen möglich ist. Auf diese Weise kann die gGmbH funktional einer Stiftung angenähert werden. Das Stiftungsrecht findet jedoch auf eine Stiftungs-gGmbH keine Anwendung. Sie untersteht auch nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht. Es kommt jedoch häufig vor, dass gemeinnützige Stiftungen Gesellschafter von gemeinnützigen GmbHs sind. Die Stiftung und die GmbH sind jedoch auch hierbei separate juristische Personen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Struktur

Im Gesellschaftsvertrag (Satzung) der gGmbH werden die gesellschaftsrechtlichen Strukturelemente der GmbH mit den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts verbunden.

Neben den Anforderungen des GmbH-Gesetzes muss die Satzung die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen, damit die gGmbH steuerlich als solche anerkannt wird.

  • Die Gesellschaft muss einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Gesellschaftszweck haben.
  • Der Unternehmensgegenstand muss aus Aktivitäten zur Erfüllung dieses steuerbegünstigten Zwecks bestehen.
  • Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.
  • Aus der Satzung muss sich ergeben, dass das Vermögen der Gesellschaft, mit Ausnahme der Stammeinlagen, bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, sondern an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (Vermögensbindung).

[Bearbeiten] Steuerliche Handhabung

Die Vorteile der gGmbH liegen im Steuerrecht, insbesondere in der Befreiung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer und in der Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen für Spenden auszustellen. Diese Bestätigungen berechtigen den Spender zum Sonderausgaben- oder Betriebsausgabenabzug. Bei Leistungen im ideellen Bereich entfällt die Umsatzsteuer, für Leistungen in Zweckbetrieben gilt der reduzierte Umsatzsteuersatz von zur Zeit 7 Prozent.

Die gGmbH paart die Vorteile der typischen, auf gewerbliche Aktivität gerichteten Rechtsform GmbH mit den Steuervorteilen, die das Gemeinnützigkeitsrecht bietet. Sie ist ein Rechtsgebilde am Schnittpunkt zwischen dem gemeinnützigen und dem gewinnorientiert tätigen Sektor. So wird beispielsweise das für Vereine und Stiftungen noch kennzeichnende Ehrenamt bei der gGmbH regelmäßig durch hauptamtlich tätige Geschäftsführer ersetzt, die das Unternehmen professionell leiten. Die dafür benötigten finanziellen Mittel stammen aus dem Gewinn der gemeinnützigen GmbH und den Spenden. Durch bestimmte Buchführungspflichten und die Pflicht zur Beurkundung von Geschäftsanteilsabtretungen und Satzungsänderung können gegenüber einem gemeinnützigen Verein höhere Verwaltungskosten entstehen.

[Bearbeiten] Literatur

  • Wilhelm Ermgassen: Die gemeinnützige GmbH: Bedeutungswandel und Organisationsrealität der gGmbH. Diplomica, Hamburg 2006, ISBN 978-3-832-49354-7.
  • Thomas von Holt, Christian Koch: Gemeinnützige GmbH. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-53238-2.
  • Rainer Hüttemann: Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht. Schmidt, Köln 2008, ISBN 978-3-504-06253-8.
  • Claudia Ossola-Haring: Die GmbH mit kommunaler Beteiligung und die gemeinnützige GmbH. Handbuch für Geschäftsführer und Gesellschafter. 2. neu bearbeitete Auflage. Boorberg, Stuttgart 2004, ISBN 978-3-415-03262-0.
  • Andreas Rohde, Lutz Engelsing: Die gemeinnützige GmbH. VSRW, Bonn 2006, ISBN 978-3-936623-21-5.
  • Stephan Schauhoff (Hrsg.): Handbuch der Gemeinnützigkeit. Verein, Stiftung, GmbH − Recht − Steuern − Personal. 2. Auflage. Beck, München 2005, ISBN 978-3-406-52710-4.

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Dem OLG zustimmend Paulick, DNotZ 2008, 167; Rohde, GmbHR 2007, 268; die Entscheidung ablehnend dagegen Krause, NJW 2007, 2156; Ullrich, NZG 2007, 656; Wachter, EWiR 2007, 181.


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