Artikel:Double Opt-in

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Das Double Opt-in, was soviel wie „Doppelte Einwilligung“ bedeutet, ist eine Methode mit der ein Versender sicherstellen kann, dass der Empfänger von Nachrichten oder Schreiben, sei es per E-Mail, als Brief oder telefonisch, auch tatsächlich mit der Verwendung seiner Kontaktdaten einverstanden ist. Zudem kann mit diesem Verfahren festgestellt werden, ob die vorliegenden Kontaktdaten zu derjenigen Person gehört, die die Einwilligung zur Nutzung derselben gibt.

Aufgrund der relativen Komplexität dieser Methode ist die Erfolgswahrscheinlichkeit des Versenders die Einwilligung vom Empfänger zu erhalten, im Vergleich zu weniger aufwendigen Methoden, wie das Confirmed-Opt-In, Opt-in oder Opt-out deutlich geringer. Oftmals wird diese Methode vom Empfänger entweder nicht verstanden oder als zu lästig abgelehnt. Dies stellt einen großen Nachteil dieser Methode dar. Andererseits ist zu bezweifeln, ob mit den drei letztgenannten Methoden in Zukunft noch Rechtssicherheit auf Seiten eines Versenders zu erzielen ist.

Der DDV Deutscher Dialogmarketing Verband e. V. empfiehlt das Double Opt-in in seinem „Ehrenkodex eMail-Marketing“ vom 14. September 2009[1] als Methode der Wahl, um eine Einwilligungserklärung zu erhalten. Die Akteure des Dritten Sektors sollten dieser Empfehlung unbedingt folgen, um zukünftig Probleme in diesem Zusammenhang zu vermeiden. Es ist zudem als besonderes Mittel der Vertrauensbildung zu werten, was gerade aus Sicht eines Fundraisers zielförderlich erscheint.

Das Verfahren gliedert sich in zwei Schritte, die vom Empfänger durchlaufen werden müssen. Zunächst teilt dieser in einem ersten Schritt dem Versender seine Kontaktdaten mit, sei es bspw. im Internet über ein Formular oder per E-Mail bzw. mit einem Fax oder einem Brief, einer Postkarte. Daraufhin erhält der Empfänger vom Versender eine Mitteilung, mit der dieser darum bittet, die Verwendung der Daten nochmals zu bestätigen. Im Internet geschieht dies in der Regel mit der Bitte um Anklicken eines Aktivierungslinks, bzw. durch bestätigende Antwort auf die vorliegende E-Mail. Auf postalischem Wege geschieht dies in der Regel mit einer Antwortkarte. Das Double Opt-in sollte stets auf dem Weg durchgeführt werden, abgesehen vom telefonischen, auf dem der Empfänger zum Versender Kontakt aufgenommen hat. Erst wenn beide Schritte erfolgreich durchgeführt wurden, liegt eine gültige Einwilligungserklärung gemäß dieser Methode vor.

Die Bitte eines Versenders um Bestätigung der Kontaktdaten ist nicht als Spam[2] zu werten und stellt keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.[3]

Der Aufbewahrungszeitraum der durch den Empfänger erteilten Einwilligungserklärung endet für den Versender drei Jahre ab deren Widerruf.[4] Während dieser Zeit muß der Versender jederzeit in der Lage sein die Einwilligung durch Vorlage der Erklärung nachweisen zu können.

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Siehe § 1 des „Ehrenkodex eMail-Marketing“ (PDF; 45 KB), DDV Deutscher Dialogmarketing Verband e. V., 14. September 2009, abgerufen am 2. Februar 2010.
  2. AG München: „Double-Opt-In-Verfahren“, Urt. v. 30.11.2006 – 161 C 29330/06, www.lawcommunity.de, 2007, abgerufen am 2. Februar 2010
  3. RA Thomas R. M. Sachse: „Zusendung einer E-Mail im Double-Opt-In-Verfahrens stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar“, www.anwalt24.de, 5. Januar 2010, abgerufen am 2. Februar 2010.
  4. LG Hamburg: „Aufbewahrungsdauer einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung“, Urt. v. 23.12.2008 - Az.: 312 O 362/08, www.dr-bahr.com, 25. August 2009, abgerufen am 2. Februar 2010.

[Bearbeiten] Weblinks


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